AGB's

INOSUN Umwelt & Sonnenstrom e.Gen. Allgemeine Lieferbedingungen

 herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)

 

1.       Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Un­ternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.

2.        Angebot

2.1     Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.

2.2     Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer un­verzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3.        Vertragsschluss

3.1     Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestel­lung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2     Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder

mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.

3.3     Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4.        Lieferung

4.1     Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

 a)   Datum der Auftragsbestätigung

b)   Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf­männischen und sonstigen Voraussetzungen;

c)    Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

4.2     Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Ge­nehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Geneh­migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.3     Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätes­tens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4     Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungs­verzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

4.5     Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertrags­strafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:

           Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.

 Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.

4.6     Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

4.7     Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.

5.        Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1     Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW

gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.

5.2     Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

6.        Zahlung

6.1     Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

6.2     Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3     Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der ver­einbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

6.4     Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.5     Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

6.6      Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbe­schadet seiner sonstigen Rechte

a)   die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Ver­längerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b)   sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,

c)   im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbeson­dere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.

6.7     Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

               Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kauf­preisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbe­haltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wur­de, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in sei­nen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

6.8.    Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

7.        Gewährleistung und Einstehen für Mängel

7.1     Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funk­tionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materi­als oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsan­sprüche abgeleitet werden.

7.2     Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.

7.3     Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

7.4     Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetre­tenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die An­zeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vor­liegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 7.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zu­senden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

7.5     Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

7.6     Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange­fertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsge­mäße Ausführung.

7.7     Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.8     Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder In­standsetzungen vornimmt.

7.9    Die Bestimmungen 7.1 bis 7.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

8.        Rücktritt vom Vertrag

8.1     Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern kei­ne speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels einge­schriebenen Briefes geltend zu machen.

 

 

8.2     Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a)   wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterfüh­rung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b)   wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstan­den sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,

c)    wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführ­ten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbar­ten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder

d)   wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.

8.3     Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Liefe­rung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

8.4     Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröff­net wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.

8.5     Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leis­tungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshand­lungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rück­stellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

8.6     Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

8.7     Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

9.        Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.

10.     Haftung des Verkäufers

10.1   Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

10.2   Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haf­tung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Ver­mögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.

10.3   Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der be­hördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4   Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

10.5   Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche

           des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind  auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.

11.     Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

11.1   Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange­fertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

11.2   Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische

           Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den ein­schlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nach­ahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12.     Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

13.     Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1   Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie

dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

13.2   Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

14.     Allgemeines

14.1   Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

14.2   Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

15.     Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein­schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungs­normen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausge­schlossen.

16.     Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.





AGB INOSUN Umwelt & Sonnenstrom e.Gen. zum Herunterladen als PDF Datei.

AGB INOSUN Umwelt & Sonnenstrom e.Gen.

Stand Januar 2020

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen

gelten zwischen uns (INOSUN Umwelt

& Sonnenstrom e.Gen.) und

natürlichen und juristischen Personen

(kurz Kunde) für das gegenständliche

Rechtsgeschäft sowieAGB INOSUN Umwelt & Sonnenstrom e.Gen.

Stand Januar 2020

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen

gelten zwischen uns (INOSUN Umwelt

& Sonnenstrom e.Gen.) und

natürlichen und juristischen Personen

(kurz Kunde) für das gegenständliche

Rechtsgeschäft sowie

gegenüber unternehmerischen Kunden

auch für alle hinkünftigen Geschäfte,

selbst wenn im Einzelfall,

insbesondere bei künftigen Ergänzungs-

oder Folgeaufträgen darauf

nicht ausdrücklich Bezug genommen

wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen

Kunden jeweils die bei

Vertragsabschluss aktuelle Fassung

unserer AGB, abrufbar auf unserer

Homepage (www.inosun.eu) und

wurden diese auch an den Kunden

übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich

unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des

Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen

unserer AGB bedürfen

zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen

–gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen –Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des

Kunden werden auch dann nicht

anerkannt, wenn wir ihnen nach

Eingang bei uns nicht ausdrücklich

widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und

Garantien unsererseits oder von

diesen AGB abweichende Vereinbarungen

im Zusammenhang mit dem

Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden

erst durch unsere schriftliche Bestätigung

verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten,

Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,

Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien

(Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte

und Leistungen, die nicht uns

zuzurechnen sind, hat der Kunde –

sofern der Kunde diese seiner Entscheidung

zur Beauftragung zugrunde

legt – uns darzulegen. Diesfalls

können wir zu deren Richtigkeit

Stellung nehmen. Verletzt der

Kunde diese Obliegenheit, sind derartige

Angaben unverbindlich, soweit

diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen

Kunden gegenüber

schriftlich – zum Vertragsinhalt

erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden

ohne Gewähr erstellt und sind

entgeltlich. Verbraucher werden

vor Erstellung des Kostenvoranschlages

auf die Kostenpflicht hingewiesen.

Erfolgt eine Beauftragung

mit sämtlichen im Kostenvoranschlag

umfassten Leistungen,

wird der gegenständlichen Rechnung

das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich

nicht als Pauschalpreis zu

verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete

Leistungen, die im ursprünglichen

Auftrag keine Deckung finden,

besteht Anspruch auf angemessenes

Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen

sich zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer

und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.

Verladungs- und Versandkosten

sowie Zoll und Versicherung gehen

zu Lasten des unternehmerischen

Kunden. Verbrauchern als

Kunden gegenüber werden diese

Kosten nur verrechnet, wenn dies

einzelvertraglich ausverhandelt

wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet,

Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte

Entsorgung von Altmaterial

hat der Kunde zu veranlassen. Werden

wir gesondert hiermit beauftragt,

ist dies vom Kunden zusätzlich

im hierfür vereinbarten Ausmaß,

mangels Entgeltsvereinbarung

angemessen zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kunden eine

Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit

nicht in einer Entfernung

von maximalermöglicht, ist uns der

Mehraufwand durch einen

Preiszuschlag von 0,45 Euro pro angefangenem

Kilometer abzugelten.

Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag

von 50,- Euro pro zu überwindendem

Stockwerk, für welches

kein verwendbarer Lift zur Beförderung

sämtlicher Vertragsleistungen

zur Verfügung steht.

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt,

wie auch auf Antrag des Kunden

verpflichtet, die vertraglich

vereinbarten Entgelte anzupassen,

wenn Änderungen im Ausmaß von

zumindest 3 % hinsichtlich (a) der

Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen

oder (b) anderer

zur Leistungserbringung notwendiger

Kostenfaktoren wie Materialkosten

aufgrund von Empfehlungen

der Paritätischen Kommissionen

oder von Änderungen der nationalen

bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe,

Änderungen relevanter

Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss

eingetreten sind. Die Anpassung

erfolgt in dem Ausmaß, in

dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

ändern gegenüber

jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Leistungserbringung, sofern

wir uns nicht in Verzug befinden.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen

wird als wertgesichert

nach dem VPI 2010 vereinbart

und erfolgt dadurch eine Anpassung

der Entgelte. Als Ausgangsbasis

wird der Monat zu Grunde gelegt,

in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

3.8. Verbrauchern als Kunden

gegenüber erfolgt bei Änderung der

Kosten eine Anpassung des Entgelts

gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses

gemäß Punkt

3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,

wenn die Leistung innerhalb

von zwei Monaten nach Vertragsabschluss

zu erbringen ist.

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen

werden im Außenbogen gemessen.

Formstücke und Einbauten

werden im Rohrausmaß mitgemessen,

jedoch separat verrechnet.

Unterbrechungen bis maximal 1

Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach

Aufmaßen, und ist eine

gemeinsame Ermittlung der Aufmaße

vereinbart, hat der Kunde

bei Fernbleiben trotz zeitgerechter

Einladung zu beweisen, dass die ermittelten

Ausmaße nicht richtig

festgestellt wurden.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige

Materialien vom Kunden beigestellt,

sind wir berechtigt, dem

Kunden einen Zuschlag von 10 %

des Werts der beigestellten Geräte

bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden

sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

Die Qualität und Betriebsbereitschaft

der Beistellungen

liegt in der Verantwortung des

Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird

bei Vertragsabschluss, ein Drittel

bei Leistungsbeginn und der Rest

nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem

Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,

gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen –

Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene

Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen

sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als

Kunden sind wir gemäß § 456 UGB

bei verschuldetem Zahlungsverzug

dazu berechtigt, 9,2% Punkte über

dem Basiszinssatz zu verrechnen.

Gegenüber Verbrauchern berechnen

wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines

weiteren Verzugsschadens bleibt

vorbehalten, gegenüber Verbrauchern

als Kunden jedoch nur, wenn

dies im Einzelnen ausgehandelt

wird.

5.6. Kommt der unternehmerische

Kunde im Rahmen anderer mit uns

bestehender Vertragsverhältnisse

in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,

die Erfüllung unserer Verpflichtungen

aus diesem Vertrag bis

zur Erfüllung durch den Kunden

einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt,

alle Forderungen für bereits

erbrachte Leistungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung mit

dem Kunden fällig zu stellen. Dies

gegenüber Verbrauchern als Kunden

nur für den Fall, dass eine

rückständige Leistung zumindest

seit sechs Wochen fällig ist und wir

unter Androhung dieser Folge den

Kunden unter Setzung einer Nachfrist

von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis

steht dem Kunden nur insoweit zu,

als Gegenansprüche gerichtlich

festgestellt oder von uns anerkannt

worden sind. Verbrauchern als Kunden

steht eine Aufrechnungsbefugnis

auch zu, soweit Gegenansprüche

im rechtlichen Zusammenhang

mit der Zahlungsverbindlichkeit des

Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit

unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist

verfallen gewährte Vergütungen

(Rabatte, Abschläge

u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Der Kunde verpflichtet sich

im Falle von Zahlungsverzug, die

zur Einbringlichmachung notwendigen

und zweckentsprechenden Kosten

(Mahnkosten, Inkassospesen,

Rechtsanwaltskosten etc.) an uns

zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet

sich der Kunde bei verschuldetem

Zahlungsverzug zur Bezahlung

von Mahnspesen pro Mahnung

in Höhe von € 20,- soweit dies

im angemessenen Verhältnis zur

betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass

seine Daten ausschließlich zum

Zwecke des Gläubigerschutzes an

die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer

Kreditorenverband (AKV), Österreichischer

Verband Creditreform

(ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

(ISA) und Kreditschutzverband

von 1870(KSV) übermittelt

werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung

beginnt frühestens,

sobald der Kunde alle baulichen,

technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen

zur Ausführung geschaffen

hat, die im Vertrag oder

in vor Vertragsabschluss dem Kunden

erteilten Informationen umschrieben

wurden oder der Kunde

aufgrund einschlägiger Fachkenntnis

oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde

vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gasund

Wasserleitungen oder ähnlicher

Vorrichtungen, Fluchtwege,

sonstige Hindernisse baulicher Art,

sonstige mögliche Störungsquellen,

Gefahrenquellen sowie die erforderlichen

statischen Angaben und

allfällige diesbezügliche projektierte

Änderungen unaufgefordert

zur Verfügung zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu

den notwendigen Angaben können

bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht

nicht nach, ist –

ausschließlich im Hinblick auf die

infolge falscher Kundenangaben

nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit

– unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen

Bewilligungen Dritter sowie

Meldungen und Bewilligungen

durch Behörden (zB Anmeldung

Strombezug) auf seine Kosten zu

veranlassen. Auf diese weisen wir

im Rahmen des Vertragsabschlusses

hin, sofern nicht der Kunde darauf

verzichtet hat oder der unternehmerische

Kunden aufgrund Ausbildung

oder Erfahrung über solches

Wissen verfügen musste.

7.6. Die für die Leistungsausführung

einschließlich des Probebetriebes

erforderliche(n) Energie

und Wassermengen sind vom Kunden

auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür,

dass die technischen Anlagen,

wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,

Netzwerke und dergleichen in

technisch einwandfreien und betriebsbereiten

Zustand sowie mit

den von uns herzustellenden

Werken oder Kaufgegenständen

kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, aber

nicht verpflichtet, diese Anlagen

gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat uns für die

Zeit der Leistungsausführung kostenlos

versperrbare Räume für

den Aufenthalt der Arbeiter sowie

für die Lagerung von Werkzeugen

und Materialien zur Verfügung zu

stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,

nachträgliche Änderungs-

und Erweiterungswünsche

des Kunden zu berücksichtigen,

wenn sie aus technischen Gründen

erforderlich sind, um den Vertragszweck

zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden

zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer

Leistungsausführung gelten

als vorweg genehmigt. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht

nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt

wird.

8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung

aus welchen Gründen

auch immer zu einer Abänderung

oder Ergänzung des Auftrages,

so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist

um einen angemessenen

Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss

eine Leistungsausführung

innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung

dar. Hierdurch können

Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung

der Materialbeschaffung

Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum

notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße,

Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und -leistungen

sind zulässig und können gesondert

in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben

sich bei höherer Gewalt,

Streik, nicht vorhersehbare und von

uns nicht verschuldete Verzögerung

unserer Zulieferer oder sonstigen

vergleichbaren Ereignissen, die

nicht in unserem Einflussbereich

liegen (zB schlechte Witterung), in

jenem Zeitraum, währenddessen

das entsprechende Ereignis andauert.

Davon unberührt bleibt das

Recht des Kunden auf Rücktritt

vom Vertrag bei Verzögerungen die

eine Bindung an den Vertrag unzumutbar

machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung

oder die Ausführung

durch den Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder

unterbrochen, insbesondere aufgrund

der Verletzung der Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 7. dieser

AGB, so werden Leistungsfristen

entsprechend verlängert und vereinbarte

Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben

9.3. Wir sind berechtigt, für die

dadurch notwendige Lagerung von

Materialien und Geräten und dergleichen

in unserem Betrieb 3 %

des Rechnungsbetrages je begonnenen

Monat der Leistungsverzögerung

zu verrechnen, wobei die Verpflichtung

des Kunden zur Zahlung

sowie dessen Abnahmeobliegenheit

hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden

gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine

nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung schriftlich

zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung

durch uns steht dem

Kunden ein Recht auf Rücktritt vom

Vertrag nach Setzung einer angemessenen

Nachfrist zu. Die Setzung

der Nachfrist hat schriftlich (von

unternehmerischen Kunden mittels

eingeschriebenen Briefs) unter

gleichzeitiger Androhung des Rücktritts

zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung

des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montageund

Instandsetzungsarbeiten können

Schäden (a) an bereits vorhandenen

(Rohr-)Leitungen, Geräten

als Folge nicht erkennbarer (insbesondere

baulicher) Gegebenheiten

oder Materialfehler des

vorhandenen Bestands (b) bei

Stemmarbeiten in bindungslosem

Mauerwerk entstehen. Solche Schäden

sind von uns nur zu verantworten,

wenn wir diese schuldhaft verursacht

haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen

besteht lediglich eine

sehr beschränkte und den Umständen

entsprechende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger

Instandsetzung umgehend

eine fachgerechte Instandsetzung

zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang

bei Übersendung der Ware an den

Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen

Kunden geht die Gefahr über, sobald

wir den Kaufgegenstand, das

Material oder das Werk zur Abholung

im Werk oder Lager bereithalten,

dieses selbst anliefern oder an

einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde

wird sich gegen dieses Risiko entsprechend

versichern. Wir verpflichten

uns, eine Transportversicherung

über schriftlichen Wunsch

des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

Der Kunde genehmigt

jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 4

Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung

der Annahme, Verzug

mit Vorleistungen oder anders),

und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die

Beseitigung der ihm zuzurechnenden

Umstände gesorgt, welche die

Leistungsausführung verzögern

oder verhindern, dürfen wir bei

aufrechtem Vertrag über die für

die Leistungsausführung spezifizierten

Geräte und Materialien anderweitig

verfügen, sofern wir im Fall

der Fortsetzung der Leistungsausführung

diese innerhalb einer den

jeweiligen Gegebenheiten angemessenen

Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden

sind wir ebenso berechtigt, bei

Bestehen auf Vertragserfüllung die

Ware bei uns einzulagern, wofür

uns eine Lagergebühr in Höhe von

3% pro Monat vom Auftragsvollumen

zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser

Recht, das Entgelt für erbrachte

Leistungen fällig zu stellen und

nach angemessener Nachfrist vom

Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines

höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses

Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte

oder sonst übergebene Ware

bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist

nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig

vorher unter Angabe des Namens

und der Anschrift des Käufers

bekannt gegeben wurde und wir

der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung

gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen

Kunden bereits

jetzt als an uns abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,

sind wir bei angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, die

Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Gegenüber Verbrauchern als

Kunden dürfen wir dieses Recht nur

ausüben, wenn zumindest eine

rückständige Leistung des Verbrauchers

seit mindestens sechs Wochen

fällig ist und wir ihn unter Androhung

dieser Rechtsfolge und unter

Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos

gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung

des Konkurses über sein

Vermögen oder der Pfändung unserer

Vorbehaltsware unverzüglich zu

verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung

unseres Eigentumsvorbehaltes

den Standort der Vorbehaltsware

soweit für den Kunden

zumutbar zu betreten; dies nach

angemessener Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung

angemessene Kosten trägt der

Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des

Eigentumsvorbehaltes liegt nur

dann ein Rücktritt vom Vertrag,

wenn dieser ausdrücklich erklärt

wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware

dürfen wir gegenüber unternehmerischen

Kunden freihändig

und bestmöglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung

aller unserer Forderungen

darf der Leistungs-/Kaufgegenstand

weder verpfändet, sicherungsübereignet

oder sonst wie mit Rechten

Dritter belastet werden. Bei Pfändung

oder sonstiger Inanspruchnahme

ist der Kunde verpflichtet,

auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen

und uns unverzüglich zu verständigen

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige

Schöpfungen oder Unterlagen bei

und werden hinsichtlich solcher

Schöpfungen, Schutzrechte Dritter

geltend gemacht, so sind wir berechtigt,

die Herstellung des Liefergegenstandes

auf Risiko des Auftraggebers

bis zur Klärung der

Rechte Dritter einzustellen, und

den Ersatz der von uns aufgewendeten

notwendigen und zweckentsprechenden

Kosten zu beanspruchen,

außer die Unberechtigtheit

der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich

schad- und klaglos.

14.3. Ebenso können wir den Ersatz

von uns aufgewendeter notwendiger

und nützlicher Kosten vom

Kunden verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von

unternehmerischen Kunden für allfällige

Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge

und sonstige Unterlagen,

die von uns beigestellt oder durch

unseren Beitrag entstanden sind,

bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen

außerhalb der bestimmungsgemäßen

Nutzung, insbesondere

die Weitergabe, Vervielfältigung,

Veröffentlichung und Zur-

Verfügung-Stellung einschließlich

auch nur auszugsweisen Kopierens

bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich

weiteres zur Geheimhaltung des

ihm aus der Geschäftsbeziehung

zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen

über die gesetzliche Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für

unsere Leistungen beträgt gegenüber

unternehmerischen Kunden

ein Jahr ab Übergabe.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe

ist mangels abweichender Vereinbarung

(z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens

wenn der Kunde die Leistung

in seine Verfügungsmacht

übernommen hat oder die Übernahme

ohne Angabe von Gründen

verweigert hat.

16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe

vorgesehen und bleibt der

Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin

fern, gilt die Übernahme

als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behebungen eines vom Kunden

behaupteten Mangels stellen

kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

behauptenden Mangels dar.

16.6. Zur Mängelbehebung sind uns

seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche

einzuräumen.

16.7. Ein Wandlungsbegehren können

wir durch Verbesserung oder

angemessene Preisminderung abwenden,

sofern es sich um keinen

wesentlichen und unbehebbaren

Mangel handelt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen

des Kunden unberechtigt, ist der

Kunde verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung

der Mängelfreiheit oder

Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.9. Der unternehmerische Kunde

hat stets zu beweisen, dass der

Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

16.10. Mängel am Liefergegenstand,

die der unternehmerische

Kunde bei ordnungsgemäßem

Geschäftsgang nach Ablieferung

durch Untersuchung festgestellt

hat oder feststellen hätte müssen

sind unverzüglich, spätestens 3

Tage nach Übergabe an uns schriftlich

anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung

oder Verarbeitung des mangelhaften

Leistungsgegenstandes, durch

welche ein weitergehender Schaden

droht oder eine Ursachenerhebung

erschwert oder verhindert

wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar

ist.

16.12. Wird eine Mängelrüge

nicht rechtzeitig erhoben, gilt die

Ware als genehmigt.

16.13. Die mangelhafte Lieferung

oder Proben davon sind – sofern

wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu

retournieren. Im Zusammenhang

mit der Mängelbehebung entstehende

Transport- und Fahrtkosten

gehen zu Lasten des Kunden. Die

mangelhafte Lieferung oder Proben

davon sind – sofern wirtschaftlich

vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren.

16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit,

eine unverzügliche

Mangelfeststellung durch uns zu

ermöglichen.

16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,

wenn die technischen

Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen u.ä.

nicht in technisch einwandfreiem

und betriebsbereitem Zustand oder

mit den gelieferten Gegenständen

nicht kompatibel sind, soweit dieser

Umstand kausal für den Mangel

ist.

16.16. Keinen Mangel begründet

der Umstand, dass das Werk zum

vereinbarten Gebrauch nicht voll

geeignet ist, wenn dies ausschließlich

auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im

Zeitpunkt der Leistungserbringung

vorgelegenen Informationen basiert,

weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 7.

nicht nachkommt.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher

oder vorvertraglicher Pflichten,

insbesondere wegen Unmöglichkeit,

Verzug etc. haften wir bei

Vermögensschäden nur in Fällen

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

aufgrund der technischen Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen

Kunden ist die Haftung beschränkt

mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns

abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch

hinsichtlich des Schadens an einer

Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber

Verbrauchern gilt dies jedoch nur

dann, wenn dies einzelvertraglich

ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer

Kunden sind bei

sonstigem Verfall binnen zwei

Jahre gerichtlich geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst

auch Ansprüche gegen unsere

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe

aufgrund Schädigungen,

die diese dem Kunden – ohne

Bezug auf einen Vertrag ihrerseits

mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen

für Schäden durch unsachgemäße

Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen

von Bedienungs- und Installationsvorschriften,

fehlerhafter

Montage, Inbetriebnahme, Wartung,

Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte

Dritte, oder natürliche Abnutzung,

sofern dieses Ereignis kausal

für den Schaden war. Ebenso

besteht der Haftungsausschluss für

Unterlassung notwendiger Wartungen,

sofern wir nicht vertraglich

die Pflicht zur Wartung übernommen

haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde

für Schäden, für die wir haften,

Versicherungsleistungen durch

eine eigene oder zu seinen Gunsten

abgeschlossen Schadenversicherung

(z.B. Haftpflichtversicherung,

Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung

und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet

sich der Kunde zur Inanspruchnahme

der Versicherungsleistung

und beschränkt sich unsere Haftung

insoweit auf die Nachteile, die dem

Kunden durch die Inanspruchnahme

dieser Versicherung entstehen (z.B.

höhere Versicherungsprämie).

18. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser

AGB unwirksam sein, so wird

dadurch die Gültigkeit der übrigen

Teile nicht berührt.

17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische

Kunde, verpflichten

uns jetzt schon, gemeinsam –

ausgehend vom Horizont redlicher

Vertragsparteien – eine Ersatzregelung

zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Ergebnis der unwirksamen

Bedingung am nächsten

kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches

Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des

Unternehmens (Salzburg, Österreich).

19.4. Gerichtsstand für alle sich

aus dem Vertragsverhältnis oder

künftigen Verträgen zwischen uns

und dem unternehmerischen Kunden

ergebenden Streitigkeiten ist

das für unseren Sitz örtlich zuständige

Gericht. Gerichtsstand für

Verbraucher, sofern dieser seinen

Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht,

in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 


gegenüber unternehmerischen Kunden

auch für alle hinkünftigen Geschäfte,

selbst wenn im Einzelfall,

insbesondere bei künftigen Ergänzungs-

oder Folgeaufträgen darauf

nicht ausdrücklich Bezug genommen

wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen

Kunden jeweils die bei

Vertragsabschluss aktuelle Fassung

unserer AGB, abrufbar auf unserer

Homepage (www.inosun.eu) und

wurden diese auch an den Kunden

übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich

unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des

Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen

unserer AGB bedürfen

zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen

–gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen –Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des

Kunden werden auch dann nicht

anerkannt, wenn wir ihnen nach

Eingang bei uns nicht ausdrücklich

widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und

Garantien unsererseits oder von

diesen AGB abweichende Vereinbarungen

im Zusammenhang mit dem

Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden

erst durch unsere schriftliche Bestätigung

verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten,

Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,

Rundschreiben, Werbeaussendungen

oder anderen Medien

(Informationsmaterial) angeführte

Informationen über unsere Produkte

und Leistungen, die nicht uns

zuzurechnen sind, hat der Kunde –

sofern der Kunde diese seiner Entscheidung

zur Beauftragung zugrunde

legt – uns darzulegen. Diesfalls

können wir zu deren Richtigkeit

Stellung nehmen. Verletzt der

Kunde diese Obliegenheit, sind derartige

Angaben unverbindlich, soweit

diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen

Kunden gegenüber

schriftlich – zum Vertragsinhalt

erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden

ohne Gewähr erstellt und sind

entgeltlich. Verbraucher werden

vor Erstellung des Kostenvoranschlages

auf die Kostenpflicht hingewiesen.

Erfolgt eine Beauftragung

mit sämtlichen im Kostenvoranschlag

umfassten Leistungen,

wird der gegenständlichen Rechnung

das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich

nicht als Pauschalpreis zu

verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete

Leistungen, die im ursprünglichen

Auftrag keine Deckung finden,

besteht Anspruch auf angemessenes

Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen

sich zuzüglich der jeweils geltenden

gesetzlichen Umsatzsteuer

und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.

Verladungs- und Versandkosten

sowie Zoll und Versicherung gehen

zu Lasten des unternehmerischen

Kunden. Verbrauchern als

Kunden gegenüber werden diese

Kosten nur verrechnet, wenn dies

einzelvertraglich ausverhandelt

wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher

Vereinbarung verpflichtet,

Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte

Entsorgung von Altmaterial

hat der Kunde zu veranlassen. Werden

wir gesondert hiermit beauftragt,

ist dies vom Kunden zusätzlich

im hierfür vereinbarten Ausmaß,

mangels Entgeltsvereinbarung

angemessen zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kunden eine

Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit

nicht in einer Entfernung

von maximalermöglicht, ist uns der

Mehraufwand durch einen

Preiszuschlag von 0,45 Euro pro angefangenem

Kilometer abzugelten.

Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag

von 50,- Euro pro zu überwindendem

Stockwerk, für welches

kein verwendbarer Lift zur Beförderung

sämtlicher Vertragsleistungen

zur Verfügung steht.

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt,

wie auch auf Antrag des Kunden

verpflichtet, die vertraglich

vereinbarten Entgelte anzupassen,

wenn Änderungen im Ausmaß von

zumindest 3 % hinsichtlich (a) der

Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,

Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen

oder (b) anderer

zur Leistungserbringung notwendiger

Kostenfaktoren wie Materialkosten

aufgrund von Empfehlungen

der Paritätischen Kommissionen

oder von Änderungen der nationalen

bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe,

Änderungen relevanter

Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss

eingetreten sind. Die Anpassung

erfolgt in dem Ausmaß, in

dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

ändern gegenüber

jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen

Leistungserbringung, sofern

wir uns nicht in Verzug befinden.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen

wird als wertgesichert

nach dem VPI 2010 vereinbart

und erfolgt dadurch eine Anpassung

der Entgelte. Als Ausgangsbasis

wird der Monat zu Grunde gelegt,

in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

3.8. Verbrauchern als Kunden

gegenüber erfolgt bei Änderung der

Kosten eine Anpassung des Entgelts

gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses

gemäß Punkt

3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung,

wenn die Leistung innerhalb

von zwei Monaten nach Vertragsabschluss

zu erbringen ist.

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen

werden im Außenbogen gemessen.

Formstücke und Einbauten

werden im Rohrausmaß mitgemessen,

jedoch separat verrechnet.

Unterbrechungen bis maximal 1

Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach

Aufmaßen, und ist eine

gemeinsame Ermittlung der Aufmaße

vereinbart, hat der Kunde

bei Fernbleiben trotz zeitgerechter

Einladung zu beweisen, dass die ermittelten

Ausmaße nicht richtig

festgestellt wurden.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige

Materialien vom Kunden beigestellt,

sind wir berechtigt, dem

Kunden einen Zuschlag von 10 %

des Werts der beigestellten Geräte

bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden

sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

Die Qualität und Betriebsbereitschaft

der Beistellungen

liegt in der Verantwortung des

Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird

bei Vertragsabschluss, ein Drittel

bei Leistungsbeginn und der Rest

nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem

Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,

gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen –

Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene

Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen

sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als

Kunden sind wir gemäß § 456 UGB

bei verschuldetem Zahlungsverzug

dazu berechtigt, 9,2% Punkte über

dem Basiszinssatz zu verrechnen.

Gegenüber Verbrauchern berechnen

wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines

weiteren Verzugsschadens bleibt

vorbehalten, gegenüber Verbrauchern

als Kunden jedoch nur, wenn

dies im Einzelnen ausgehandelt

wird.

5.6. Kommt der unternehmerische

Kunde im Rahmen anderer mit uns

bestehender Vertragsverhältnisse

in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,

die Erfüllung unserer Verpflichtungen

aus diesem Vertrag bis

zur Erfüllung durch den Kunden

einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt,

alle Forderungen für bereits

erbrachte Leistungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung mit

dem Kunden fällig zu stellen. Dies

gegenüber Verbrauchern als Kunden

nur für den Fall, dass eine

rückständige Leistung zumindest

seit sechs Wochen fällig ist und wir

unter Androhung dieser Folge den

Kunden unter Setzung einer Nachfrist

von mindestens zwei Wochen

erfolglos gemahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis

steht dem Kunden nur insoweit zu,

als Gegenansprüche gerichtlich

festgestellt oder von uns anerkannt

worden sind. Verbrauchern als Kunden

steht eine Aufrechnungsbefugnis

auch zu, soweit Gegenansprüche

im rechtlichen Zusammenhang

mit der Zahlungsverbindlichkeit des

Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit

unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist

verfallen gewährte Vergütungen

(Rabatte, Abschläge

u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Der Kunde verpflichtet sich

im Falle von Zahlungsverzug, die

zur Einbringlichmachung notwendigen

und zweckentsprechenden Kosten

(Mahnkosten, Inkassospesen,

Rechtsanwaltskosten etc.) an uns

zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet

sich der Kunde bei verschuldetem

Zahlungsverzug zur Bezahlung

von Mahnspesen pro Mahnung

in Höhe von € 20,- soweit dies

im angemessenen Verhältnis zur

betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches

Einverständnis, dass

seine Daten ausschließlich zum

Zwecke des Gläubigerschutzes an

die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

Alpenländischer

Kreditorenverband (AKV), Österreichischer

Verband Creditreform

(ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

(ISA) und Kreditschutzverband

von 1870(KSV) übermittelt

werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung

beginnt frühestens,

sobald der Kunde alle baulichen,

technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen

zur Ausführung geschaffen

hat, die im Vertrag oder

in vor Vertragsabschluss dem Kunden

erteilten Informationen umschrieben

wurden oder der Kunde

aufgrund einschlägiger Fachkenntnis

oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde

vor Beginn der Leistungsausführung

die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gasund

Wasserleitungen oder ähnlicher

Vorrichtungen, Fluchtwege,

sonstige Hindernisse baulicher Art,

sonstige mögliche Störungsquellen,

Gefahrenquellen sowie die erforderlichen

statischen Angaben und

allfällige diesbezügliche projektierte

Änderungen unaufgefordert

zur Verfügung zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu

den notwendigen Angaben können

bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht

nicht nach, ist –

ausschließlich im Hinblick auf die

infolge falscher Kundenangaben

nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit

– unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen

Bewilligungen Dritter sowie

Meldungen und Bewilligungen

durch Behörden (zB Anmeldung

Strombezug) auf seine Kosten zu

veranlassen. Auf diese weisen wir

im Rahmen des Vertragsabschlusses

hin, sofern nicht der Kunde darauf

verzichtet hat oder der unternehmerische

Kunden aufgrund Ausbildung

oder Erfahrung über solches

Wissen verfügen musste.

7.6. Die für die Leistungsausführung

einschließlich des Probebetriebes

erforderliche(n) Energie

und Wassermengen sind vom Kunden

auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür,

dass die technischen Anlagen,

wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen,

Netzwerke und dergleichen in

technisch einwandfreien und betriebsbereiten

Zustand sowie mit

den von uns herzustellenden

Werken oder Kaufgegenständen

kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, aber

nicht verpflichtet, diese Anlagen

gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat uns für die

Zeit der Leistungsausführung kostenlos

versperrbare Räume für

den Aufenthalt der Arbeiter sowie

für die Lagerung von Werkzeugen

und Materialien zur Verfügung zu

stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet,

nachträgliche Änderungs-

und Erweiterungswünsche

des Kunden zu berücksichtigen,

wenn sie aus technischen Gründen

erforderlich sind, um den Vertragszweck

zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden

zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer

Leistungsausführung gelten

als vorweg genehmigt. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht

nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt

wird.

8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung

aus welchen Gründen

auch immer zu einer Abänderung

oder Ergänzung des Auftrages,

so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist

um einen angemessenen

Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss

eine Leistungsausführung

innerhalb eines kürzeren

Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung

dar. Hierdurch können

Überstunden notwendig werden

und/oder durch die Beschleunigung

der Materialbeschaffung

Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum

notwendigen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße,

Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte

Teillieferungen und -leistungen

sind zulässig und können gesondert

in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben

sich bei höherer Gewalt,

Streik, nicht vorhersehbare und von

uns nicht verschuldete Verzögerung

unserer Zulieferer oder sonstigen

vergleichbaren Ereignissen, die

nicht in unserem Einflussbereich

liegen (zB schlechte Witterung), in

jenem Zeitraum, währenddessen

das entsprechende Ereignis andauert.

Davon unberührt bleibt das

Recht des Kunden auf Rücktritt

vom Vertrag bei Verzögerungen die

eine Bindung an den Vertrag unzumutbar

machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung

oder die Ausführung

durch den Kunden zuzurechnende

Umstände verzögert oder

unterbrochen, insbesondere aufgrund

der Verletzung der Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 7. dieser

AGB, so werden Leistungsfristen

entsprechend verlängert und vereinbarte

Fertigstellungstermine

entsprechend hinausgeschoben

9.3. Wir sind berechtigt, für die

dadurch notwendige Lagerung von

Materialien und Geräten und dergleichen

in unserem Betrieb 3 %

des Rechnungsbetrages je begonnenen

Monat der Leistungsverzögerung

zu verrechnen, wobei die Verpflichtung

des Kunden zur Zahlung

sowie dessen Abnahmeobliegenheit

hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden

gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine

nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung schriftlich

zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung

durch uns steht dem

Kunden ein Recht auf Rücktritt vom

Vertrag nach Setzung einer angemessenen

Nachfrist zu. Die Setzung

der Nachfrist hat schriftlich (von

unternehmerischen Kunden mittels

eingeschriebenen Briefs) unter

gleichzeitiger Androhung des Rücktritts

zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung

des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montageund

Instandsetzungsarbeiten können

Schäden (a) an bereits vorhandenen

(Rohr-)Leitungen, Geräten

als Folge nicht erkennbarer (insbesondere

baulicher) Gegebenheiten

oder Materialfehler des

vorhandenen Bestands (b) bei

Stemmarbeiten in bindungslosem

Mauerwerk entstehen. Solche Schäden

sind von uns nur zu verantworten,

wenn wir diese schuldhaft verursacht

haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen

besteht lediglich eine

sehr beschränkte und den Umständen

entsprechende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger

Instandsetzung umgehend

eine fachgerechte Instandsetzung

zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang

bei Übersendung der Ware an den

Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen

Kunden geht die Gefahr über, sobald

wir den Kaufgegenstand, das

Material oder das Werk zur Abholung

im Werk oder Lager bereithalten,

dieses selbst anliefern oder an

einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde

wird sich gegen dieses Risiko entsprechend

versichern. Wir verpflichten

uns, eine Transportversicherung

über schriftlichen Wunsch

des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen.

Der Kunde genehmigt

jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 4

Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung

der Annahme, Verzug

mit Vorleistungen oder anders),

und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die

Beseitigung der ihm zuzurechnenden

Umstände gesorgt, welche die

Leistungsausführung verzögern

oder verhindern, dürfen wir bei

aufrechtem Vertrag über die für

die Leistungsausführung spezifizierten

Geräte und Materialien anderweitig

verfügen, sofern wir im Fall

der Fortsetzung der Leistungsausführung

diese innerhalb einer den

jeweiligen Gegebenheiten angemessenen

Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden

sind wir ebenso berechtigt, bei

Bestehen auf Vertragserfüllung die

Ware bei uns einzulagern, wofür

uns eine Lagergebühr in Höhe von

3% pro Monat vom Auftragsvollumen

zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser

Recht, das Entgelt für erbrachte

Leistungen fällig zu stellen und

nach angemessener Nachfrist vom

Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines

höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses

Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte

oder sonst übergebene Ware

bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist

nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig

vorher unter Angabe des Namens

und der Anschrift des Käufers

bekannt gegeben wurde und wir

der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung

gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen

Kunden bereits

jetzt als an uns abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug,

sind wir bei angemessener

Nachfristsetzung berechtigt, die

Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Gegenüber Verbrauchern als

Kunden dürfen wir dieses Recht nur

ausüben, wenn zumindest eine

rückständige Leistung des Verbrauchers

seit mindestens sechs Wochen

fällig ist und wir ihn unter Androhung

dieser Rechtsfolge und unter

Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos

gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung

des Konkurses über sein

Vermögen oder der Pfändung unserer

Vorbehaltsware unverzüglich zu

verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung

unseres Eigentumsvorbehaltes

den Standort der Vorbehaltsware

soweit für den Kunden

zumutbar zu betreten; dies nach

angemessener Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung

angemessene Kosten trägt der

Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des

Eigentumsvorbehaltes liegt nur

dann ein Rücktritt vom Vertrag,

wenn dieser ausdrücklich erklärt

wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware

dürfen wir gegenüber unternehmerischen

Kunden freihändig

und bestmöglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung

aller unserer Forderungen

darf der Leistungs-/Kaufgegenstand

weder verpfändet, sicherungsübereignet

oder sonst wie mit Rechten

Dritter belastet werden. Bei Pfändung

oder sonstiger Inanspruchnahme

ist der Kunde verpflichtet,

auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen

und uns unverzüglich zu verständigen

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige

Schöpfungen oder Unterlagen bei

und werden hinsichtlich solcher

Schöpfungen, Schutzrechte Dritter

geltend gemacht, so sind wir berechtigt,

die Herstellung des Liefergegenstandes

auf Risiko des Auftraggebers

bis zur Klärung der

Rechte Dritter einzustellen, und

den Ersatz der von uns aufgewendeten

notwendigen und zweckentsprechenden

Kosten zu beanspruchen,

außer die Unberechtigtheit

der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich

schad- und klaglos.

14.3. Ebenso können wir den Ersatz

von uns aufgewendeter notwendiger

und nützlicher Kosten vom

Kunden verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von

unternehmerischen Kunden für allfällige

Prozesskosten angemessene

Kostenvorschüsse zu verlangen

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge

und sonstige Unterlagen,

die von uns beigestellt oder durch

unseren Beitrag entstanden sind,

bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen

außerhalb der bestimmungsgemäßen

Nutzung, insbesondere

die Weitergabe, Vervielfältigung,

Veröffentlichung und Zur-

Verfügung-Stellung einschließlich

auch nur auszugsweisen Kopierens

bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich

weiteres zur Geheimhaltung des

ihm aus der Geschäftsbeziehung

zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen

über die gesetzliche Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für

unsere Leistungen beträgt gegenüber

unternehmerischen Kunden

ein Jahr ab Übergabe.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe

ist mangels abweichender Vereinbarung

(z.B. förmliche Abnahme)

der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens

wenn der Kunde die Leistung

in seine Verfügungsmacht

übernommen hat oder die Übernahme

ohne Angabe von Gründen

verweigert hat.

16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe

vorgesehen und bleibt der

Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin

fern, gilt die Übernahme

als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behebungen eines vom Kunden

behaupteten Mangels stellen

kein Anerkenntnis dieses vom Kunden

behauptenden Mangels dar.

16.6. Zur Mängelbehebung sind uns

seitens des unternehmerischen

Kunden zumindest zwei Versuche

einzuräumen.

16.7. Ein Wandlungsbegehren können

wir durch Verbesserung oder

angemessene Preisminderung abwenden,

sofern es sich um keinen

wesentlichen und unbehebbaren

Mangel handelt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen

des Kunden unberechtigt, ist der

Kunde verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung

der Mängelfreiheit oder

Fehlerbehebung zu ersetzen.

16.9. Der unternehmerische Kunde

hat stets zu beweisen, dass der

Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

16.10. Mängel am Liefergegenstand,

die der unternehmerische

Kunde bei ordnungsgemäßem

Geschäftsgang nach Ablieferung

durch Untersuchung festgestellt

hat oder feststellen hätte müssen

sind unverzüglich, spätestens 3

Tage nach Übergabe an uns schriftlich

anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung

oder Verarbeitung des mangelhaften

Leistungsgegenstandes, durch

welche ein weitergehender Schaden

droht oder eine Ursachenerhebung

erschwert oder verhindert

wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar

ist.

16.12. Wird eine Mängelrüge

nicht rechtzeitig erhoben, gilt die

Ware als genehmigt.

16.13. Die mangelhafte Lieferung

oder Proben davon sind – sofern

wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu

retournieren. Im Zusammenhang

mit der Mängelbehebung entstehende

Transport- und Fahrtkosten

gehen zu Lasten des Kunden. Die

mangelhafte Lieferung oder Proben

davon sind – sofern wirtschaftlich

vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren.

16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit,

eine unverzügliche

Mangelfeststellung durch uns zu

ermöglichen.

16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen,

wenn die technischen

Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen u.ä.

nicht in technisch einwandfreiem

und betriebsbereitem Zustand oder

mit den gelieferten Gegenständen

nicht kompatibel sind, soweit dieser

Umstand kausal für den Mangel

ist.

16.16. Keinen Mangel begründet

der Umstand, dass das Werk zum

vereinbarten Gebrauch nicht voll

geeignet ist, wenn dies ausschließlich

auf abweichende tatsächliche

Gegebenheiten von den uns im

Zeitpunkt der Leistungserbringung

vorgelegenen Informationen basiert,

weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten

gemäß Punkt 7.

nicht nachkommt.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher

oder vorvertraglicher Pflichten,

insbesondere wegen Unmöglichkeit,

Verzug etc. haften wir bei

Vermögensschäden nur in Fällen

von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

aufgrund der technischen Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen

Kunden ist die Haftung beschränkt

mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns

abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch

hinsichtlich des Schadens an einer

Sache, die wir zur Bearbeitung

übernommen haben. Gegenüber

Verbrauchern gilt dies jedoch nur

dann, wenn dies einzelvertraglich

ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer

Kunden sind bei

sonstigem Verfall binnen zwei

Jahre gerichtlich geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst

auch Ansprüche gegen unsere

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe

aufgrund Schädigungen,

die diese dem Kunden – ohne

Bezug auf einen Vertrag ihrerseits

mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen

für Schäden durch unsachgemäße

Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen

von Bedienungs- und Installationsvorschriften,

fehlerhafter

Montage, Inbetriebnahme, Wartung,

Instandhaltung durch den

Kunden oder nicht von uns autorisierte

Dritte, oder natürliche Abnutzung,

sofern dieses Ereignis kausal

für den Schaden war. Ebenso

besteht der Haftungsausschluss für

Unterlassung notwendiger Wartungen,

sofern wir nicht vertraglich

die Pflicht zur Wartung übernommen

haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde

für Schäden, für die wir haften,

Versicherungsleistungen durch

eine eigene oder zu seinen Gunsten

abgeschlossen Schadenversicherung

(z.B. Haftpflichtversicherung,

Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung

und andere) in

Anspruch nehmen kann, verpflichtet

sich der Kunde zur Inanspruchnahme

der Versicherungsleistung

und beschränkt sich unsere Haftung

insoweit auf die Nachteile, die dem

Kunden durch die Inanspruchnahme

dieser Versicherung entstehen (z.B.

höhere Versicherungsprämie).

18. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser

AGB unwirksam sein, so wird

dadurch die Gültigkeit der übrigen

Teile nicht berührt.

17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische

Kunde, verpflichten

uns jetzt schon, gemeinsam –

ausgehend vom Horizont redlicher

Vertragsparteien – eine Ersatzregelung

zu treffen, die dem wirtschaftlichen

Ergebnis der unwirksamen

Bedingung am nächsten

kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches

Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des

Unternehmens (Salzburg, Österreich).

19.4. Gerichtsstand für alle sich

aus dem Vertragsverhältnis oder

künftigen Verträgen zwischen uns

und dem unternehmerischen Kunden

ergebenden Streitigkeiten ist

das für unseren Sitz örtlich zuständige

Gericht. Gerichtsstand für

Verbraucher, sofern dieser seinen

Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht,

in dessen Sprengel der Verbraucher

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 


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